Leistungen
Hauptuntersuchung (HU) nach $ 29 StVZO einschl.
Teiluntersuchung Abgas (AU) nach § 47 StVZO
Eine Hauptuntersuchung ist bei allen zulassungs- und kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen einschl. der Teiluntersuchung Abgas und oder deren Anhänger in bestimmten Zeitabständen vorgeschrieben. Der Fahrzeughalter ist somit verpflichtet diese einer amtlichen anerkannten Person vorzustellen. Die Fälligkeit kann der Halter entweder auf der amtlichen Plakette, welche farbig am hinteren amtlichen Kennzeichen angebracht ist, dem Fahrzeugschein oder dem Prüfbericht der letzten durchgeführten Hauptuntersuchung entnehmen. Die Intervalle der wiederkehrenden Hauptuntersuchung (HU) ist im § 29 der StVZO geregelt. Bei PKW im allg. alle 24 Monate.
Die Notwendigkeit dieser regelmäßigen Untersuchung ist in der Prüfung der Vorschriftsmäßigkeit und der Verkehrssicherheit begründet. Es wird somit der Zustand des Fahrzeugs ermittelt, um eine Gefährdung für Sie selbst und oder für andere Verkehrsteilnehmer ausschließen zu können. Mängel erkennen und die Pflicht diese zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen, stellt die Sicherheit auf unseren Straßen dar und hilft oftmals Unfälle zu vermeiden. Im Übrigen hilft es den Fahrzeugwert möglichst hoch zu halten, was sich bei einem Verkauf positiv auswirkt, Auch werden so durch, das frühzeitige erkennen von Mängeln, Folgeschäden vermieden. So eine Überprüfung wird nach exakt vorgeschriebenen Prüfpunkten unter Berücksichtigung fahrzeugspezifischen Mängeln durchgeführt.
Änderungsabnahmen (Begutachtung nach § 19 Abs. 3 StVZO)
Durch Veränderung eines Fahrzeuges gegenüber einer bereits zulässigen oder serienmäßigen, für Deutschland zulässigen Betriebserlaubnis, gem. der geltenden Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), sind für gewisse Änderungen an Kraftfahrzeugen und oder deren Anhänger technische Abnahmen bzw. Begutachtungen vorgeschrieben. Diese Abnahmen dürfen nur von amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs (PI) einer amtl. Anerkannten Überwachungsorganisation durchgeführt werden.
Sicherheitsprüfungen (SP) nach § 29 StVZO
Für Kraftfahrzeuge ≥ 7,5t oder Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastplätze oder Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht > 10 t, ist ein bzw. mehrere Sicherheitsprüfungen (SP) zwischen den Hauptuntersuchungsterminen vorgeschrieben.
Oldtimerbegutachtungen (Einstufung nach § 23 StVZO, «H-Kennzeichen»)
Ein Kraftfahrzeug oder dessen Anhänger welches vor min. 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist, dem Originalzustand entspricht, bzw. mit zeitgenössischen Um- und oder Anbauten ausgestattet ist, in einem guten Erhaltungszustand ist und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient, kann als Oldtimer eingestuft werden. Dieses zulassungspflichtige Fahrzeug darf dann den Zusatzbuchstaben H auf dem amtl. Kennzeichen führen.
Untersuchungen von Fahrzeugen zu Personenbeförderung nach §§ 41, 42 BO-Kraft
Bei Kraftunternehmern im Personenverkehr sind zusätzliche Vorschriften für dessen Fahrzeuge einzuhalten. Diese werden bei der wiederkehrenden Prüfung, d.h. bei jeder HU nach den Vorschriften der BO-Kraft mit geprüft.
Auch hat ein Unternehmer, der Kraftfahrzeuge als Taxi, Mietwagen oder Kraftomnibusse zulassen möchte, vor der ersten Inbetriebnahme dieser eine außerordentlichen HU zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch vorzulegen.
Gasanlagenprüfungen nach § 41a StVZO
Wird ein Fahrzeug mit einer Gasanlage zum Betrieb ausgerüstet, so muss für dieses eine einmalige Gassystemeinbauprüfung (GSP) erfolgen. Mit dieser kann dann eine Abnahme nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Straßenverkehr erfolgen.
Eine wiederkehrende Gasprüfung (GWP) wird im allg., bei bereits genehmigten gasbetriebenen Fahrzeugen, bei der HU mit durchgeführt.
Prüfungen nach GGVSE/ADR
Fahrzeuge die für den Gefahrguttransport zugelassen sind, unterliegen einer gesonderten Prüfung.
Tempo-100-Plakette, Prüfungen nach der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Für Kraftfahrzeuge mit Anhänger ≤ 3,5 t beträgt die Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschl. Ortschaften, sofern zulässig, 80 kn/h. Werden ganz bestimmte Bedingungen eingehalten, so dürfen diese auch die Freigabe auf 100 km/h erhalten. Hierzu prüfen wir die technischen Voraussetzungen und erstellen, bei Einhaltung der Vorschriften, eine Bescheinigung ihres Anhängers für die Zulassungsbehörde.