Aktionsschwerpunkt Tagfahrlicht – Was es zu beachten gilt
KÜS beteiligt sich an Kfz-Beleuchtungsaktion
Sehen und gesehen werden! Dieser Satz gilt zwar auch für viele Partys und gesellschaftliche Anlässe. Ganz besonders wichtig ist er jedoch, wenn es um die Beleuchtungsanlage des Kraftfahrzeuges geht. Die KÜS gibt wichtige Tipps zum diesjährigen Aktionsschwerpunkt Tagfahrlicht.
Zu Beginn der „dunklen Jahreszeit“ steht ab dem 1. Oktober 2012 auch wieder die Internationale Kfz- Beleuchtungsaktion an. Bereits zum 54. Mal geht es um die Überprüfung der lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen. Bis zum 31. Oktober 2012 wird diese Aktion durchgeführt, mit dabei sind auch die Prüfingenieure der KÜS. Schwerpunkt der Aktion ist in diesem Jahr das Thema Tagfahrlicht.
Die EU-Kommission hat für den generellen Einsatz von Tagfahrleuchten bereits die Weichen gestellt. Die Richtlinie sieht vor, dass ab Februar 2011 alle neu auf den Markt kommenden Modelle im Pkw- und Kleintransporterbereich Tagfahrleuchten haben müssen. Ab dem August 2012 gilt dies dann für alle neuen Nutzfahrzeuge.
Die KÜS empfiehlt, einige wichtige Dinge bei der Nachrüstung von Tagfahrlicht unbedingt zu beachten. Lichttechnische Anlagen sind sogenannte bauartgenehmigungspflichtige Teile und sind mit einem Genehmigungszeichen, ein großes E mit kleiner Ziffer daneben im Kreis, gekennzeichnet. Veränderungen dieser Anlagen, etwa die Verwendung eines anderen Leuchtmittels, sind nicht zulässig.
Tagfahrleuchten dürfen nur alleine betrieben werden und auf keinen Fall mit dem Abblendlicht. Wird die Leuchteinheit fürs Tagfahrlicht beim Einschalten des Abblendlichts auf Standlichtniveau abgedimmt, so gilt es rechtlich dann auch als solches.
Ein wichtiger Punkt bei der Nachrüstung mit Tagfahrlicht ist die Anbringung am Fahrzeug. Mindestens 250 mm, höchstens aber 1.500 mm über dem Boden dürfen die Leuchten angebracht sein. Die Innenränder müssen mindestens 600 mm Abstand voneinander haben. Dieser darf auf 400 mm verringert werden, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeuges kleiner als 1.300 mm beträgt.
Angeboten zur Nachrüstung wird aber auch eine Kombination aus Tagfahr- und Positionslicht (Standlicht). Bei der Verwendung als Positionslicht muss die Mindestbauhöhe 350 Millimeter betragen und der Außenrand der Leuchtfläche darf nicht mehr als 400 mm vom Außenrand des Fahrzeuges entfernt sein.
Ein weiterer Punkt ist die Anzahl der verbauten Positionsleuchten. Es dürfen zwei zusätzliche Positionsleuchten angebracht sein. Das bedeutet, dass insgesamt vier Positionsleuchten nur dann zulässig sind, wenn zwei davon in den Hauptscheinwerfern integriert sind.
Ein Nichtbeachten dieser Vorschriften bei der Nachrüstung mit Tagfahrleuchten endet bei der Hauptuntersuchung mit der Bewertung „Erheblicher Mangel“. Eine Plakette wird dann nicht erteilt. Auch im Falle eines Verkehrsunfalls könnte eine nicht genehmigte Nachrüstung mit Tagfahrlicht möglicherweise Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Situation haben.
Mit Plakaten werden die KÜS-Partner auf die 54. Internationale Kfz-Beleuchtungsaktion aufmerksam machen. Nach erfolgter Überprüfung wird ein Aufkleber an der Windschutzscheibe angebracht, der die Teilnahme an der Aktion signalisieren soll. Die über 1.100 Prüfingenieure der KÜS werden die Beleuchtungsaktion getreu dem Firmenslogan der KÜS – „mit Sympathie und Sachverstand“ – durchführen.
Presse & PR der KÜS