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Die HU-Plakette

Den Monat und das Jahr, an dem die nächste Hauptuntersuchung fällig ist, erkennen Sie an der runden HU-Plakette auf dem hinteren Kennzeichen Ihres Fahrzeugs. Sie finden den Termin auch im Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil 1.

HU-Plakette

Die 6 Farben werden fortlaufend vergeben, d. h. nach Rosa kommt Grün, nach Grün kommt Orange, usw. (siehe dazu Bild unten). Nach Braun fängt die Farbreihe wieder von vorne an, also mit Rosa. Ist die Farbe des Jahres, in dem wir uns befinden z. B. Blau, so verlieren die orangen Plaketten ihre Gültigkeit.

Plakette

2018

Plakette

2019

Plakette

2020

Plakette

2021

Plakette

2022

Plakette

2023

Keine Plakette erhalten?

Was nun zu tun ist

Wurde Ihrem Fahrzeug auf Grund eines Mangels bei der Hauptuntersuchung keine Plakette zugeteilt, muss der Mangel oder müssen die Mängel sofort, spätestens aber innerhalb eines Monats, behoben werden. Die Behebungsfrist bezieht sich auf das Datum der Untersuchung. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so gilt der erste Werktag danach als letztmögliche Frist zur Wiedervorführung. Ist die Frist der Wiedervorführung überschritten, so ist eine erneute Untersuchung durchzuführen.

Auf dem Untersuchungsbericht werden die Mängel, die an Ihrem Fahrzeug festgestellt wurden, aufgeführt. Nach der Reparatur bzw. der Beseitigung der Mängel wird das Fahrzeug erneut einem Prüfingenieur vorgestellt. Dieser prüft das Fahrzeug mit Augenmerk auf die zuvor dokumentierten und nun beseitigten Mängel. Zu der erneuten Untersuchung werden der vorangegangene Untersuchungsbericht, der Fahrzeugschein und alle Änderungsabnahmen und Gutachten benötigt. Die Nachkontrolle oder Nachuntersuchung kann von jedem Prüfingenieur durchgeführt werden.

Bei der Wiedervorführung darf das Fahrzeug keine Mängel mehr aufweisen. Erst dann wird der Untersuchungsbericht positiv abgeschlossen und Ihrem Fahrzeug eine neue Plakette zugeteilt.

Weitere Infos zur KÜS finden Sie hier

Aktionsschwerpunkt Tagfahrlicht – Was es zu beachten gilt

KÜS beteiligt sich an Kfz-Beleuchtungsaktion

Sehen und gesehen werden! Dieser Satz gilt zwar auch für viele Partys und gesellschaftliche Anlässe. Ganz besonders wichtig ist er jedoch, wenn es um die Beleuchtungsanlage des Kraftfahrzeuges geht. Die KÜS gibt wichtige Tipps zum diesjährigen Aktionsschwerpunkt Tagfahrlicht.

Zu Beginn der „dunklen Jahreszeit“ steht ab dem 1. Oktober 2012 auch wieder die Internationale Kfz- Beleuchtungsaktion an. Bereits zum 54. Mal geht es um die Überprüfung der lichttechnischen Einrichtungen an Kraftfahrzeugen. Bis zum 31. Oktober 2012 wird diese Aktion durchgeführt, mit dabei sind auch die Prüfingenieure der KÜS. Schwerpunkt der Aktion ist in diesem Jahr das Thema Tagfahrlicht.

Die EU-Kommission hat für den generellen Einsatz von Tagfahrleuchten bereits die Weichen gestellt. Die Richtlinie sieht vor, dass ab Februar 2011 alle neu auf den Markt kommenden Modelle im Pkw- und Kleintransporterbereich Tagfahrleuchten haben müssen. Ab dem August 2012 gilt dies dann für alle neuen Nutzfahrzeuge.

Die KÜS empfiehlt, einige wichtige Dinge bei der Nachrüstung von Tagfahrlicht unbedingt zu beachten. Lichttechnische Anlagen sind sogenannte bauartgenehmigungspflichtige Teile und sind mit einem Genehmigungszeichen, ein großes E mit kleiner Ziffer daneben im Kreis, gekennzeichnet. Veränderungen dieser Anlagen, etwa die Verwendung eines anderen Leuchtmittels, sind nicht zulässig.

Tagfahrleuchten dürfen nur alleine betrieben werden und auf keinen Fall mit dem Abblendlicht. Wird die Leuchteinheit fürs Tagfahrlicht beim Einschalten des Abblendlichts auf Standlichtniveau abgedimmt, so gilt es rechtlich dann auch als solches.

Ein wichtiger Punkt bei der Nachrüstung mit Tagfahrlicht ist die Anbringung am Fahrzeug. Mindestens 250 mm, höchstens aber 1.500 mm über dem Boden dürfen die Leuchten angebracht sein. Die Innenränder müssen mindestens 600 mm Abstand voneinander haben. Dieser darf auf 400 mm verringert werden, wenn die Gesamtbreite des Fahrzeuges kleiner als 1.300 mm beträgt.

Angeboten zur Nachrüstung wird aber auch eine Kombination aus Tagfahr- und Positionslicht (Standlicht). Bei der Verwendung als Positionslicht muss die Mindestbauhöhe 350 Millimeter betragen und der Außenrand der Leuchtfläche darf nicht mehr als 400 mm vom Außenrand des Fahrzeuges entfernt sein.

Ein weiterer Punkt ist die Anzahl der verbauten Positionsleuchten. Es dürfen zwei zusätzliche Positionsleuchten angebracht sein. Das bedeutet, dass insgesamt vier Positionsleuchten nur dann zulässig sind, wenn zwei davon in den Hauptscheinwerfern integriert sind.

Ein Nichtbeachten dieser Vorschriften bei der Nachrüstung mit Tagfahrleuchten endet bei der Hauptuntersuchung mit der Bewertung „Erheblicher Mangel“. Eine Plakette wird dann nicht erteilt. Auch im Falle eines Verkehrsunfalls könnte eine nicht genehmigte Nachrüstung mit Tagfahrlicht möglicherweise Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung der Situation haben.

Mit Plakaten werden die KÜS-Partner auf die 54. Internationale Kfz-Beleuchtungsaktion aufmerksam machen. Nach erfolgter Überprüfung wird ein Aufkleber an der Windschutzscheibe angebracht, der die Teilnahme an der Aktion signalisieren soll. Die über 1.100 Prüfingenieure der KÜS werden die Beleuchtungsaktion getreu dem Firmenslogan der KÜS – „mit Sympathie und Sachverstand“ – durchführen.

Presse & PR der KÜS

 

KÜS: Wer darf ohne Feinstaubplakette in die Umweltzone?

 

Was sind die Ausnahmen, was die Voraussetzungen?

Immer mehr Städte in Deutschland aktivieren ihre bereits seit längerem angekündigten Umweltzonen. Hier haben nur Fahrzeuge mit entsprechenden Feinstaubplaketten an der Frontscheibe Zufahrt. Wer rein darf und wer nicht – das steht am Beginn der Umweltzone auf einem Schild. Wie aber ist es mit Sondergenehmigungen? Gibt es die – und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Die KÜS hat hierzu die Antworten.

Grundsätzlich gibt es Ausnahmen für die Fahrt in die Umweltzonen. Mobile Maschinen und Geräte, Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, aber auch zwei- und dreirädrige Fahrzeuge dürfen ohne Plakette einfahren, ebenso die Fahrzeuge mit sogenannten Sonderrechten, also Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz und Krankenwagen, aber auch Fahrzeuge von Ärzten im Notfalleinsatz, so sie als solche gekennzeichnet sind. Ebenso dürfen durch Krankheiten stark in ihrer Bewegung eingeschränkte Menschen ohne Plakette in die Umweltzonen, ihre Schwerbehindertenausweise müssen aber sichtbar im Fahrzeug ausgelegt sein und müssen die Kategorien aG, H oder BI aufgedruckt haben. Die Müllabfuhr hat auch Zufahrt, ebenso Militärfahrzeuge. Oldtimer mit H-Kennzeichen müssen auch nicht vor den Umweltzonen anhalten, sie dürfen einfahren.

Jeder „normale“ Autofahrer, der aufgrund der Schadstoffklasseneinstufung keine gültige Feinstaubplakette für sein Fahrzeug bekommt, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Er kann sie für private oder gewerblich genutzte Fahrzeuge beim zuständigen Straßenverkehrsamt beantragen. Die Bestimmungen hierzu kann jede Kommune für sich festlegen und sie wird auch im Einzelfall über die Erteilung der Sondergenehmigung für die jeweilige Umweltzone entscheiden. Einige Voraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein. Das Fahrzeug muss erstmals vor dem 1. März 2007, also vor Inkrafttreten der Kennzeichnungsverordnung, auf den Antragsteller zugelassen sein und eine Nachrüstung mit dem im Handel erhältlichen Einbausätzen ist nicht möglich, das heißt, die für die Erteilung der Feinstaubplakette erforderliche Schadstoffklasse wird nicht erreicht.

Wenn die Neuanschaffung eines Fahrzeuges nicht zugemutet werden kann, weil sie die Existenz des Halters gefährdet, wenn etwa die Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreicht werden kann, besteht auch die Möglichkeit einer Sondergenehmigung.

Wer wissen möchte, ob sein Fahrzeug eine Feinstaubplakette erhält und welcher Art diese ist, kann das sehr schnell ermitteln. Auf der Homepage der KÜS  findet man einen einfach zu handhabenden Feinstaubrechner, der mit wenigen Klicks Auskunft gibt. Mit Rat und Tat zur Seite stehen auch die Prüfingenieure der KÜS in ganz Deutschland, auch wenn es um die Nachrüstung geht. Bei ihnen bekommt man auch, wenn die Bedingungen erfüllt sind, die Feinstaubplakette.

Quelle: Pressebericht Küs

Apps für iPhone und Android mit vielen nützlichen Informationen

Schnelle Suche nach richtiger Feinstaubplakette

KÜS-Partner in der Nähe auch mobil finden

Top-News aus der automobilen Welt

Nach den vielen Aufrufen ihrer Homepage im Internet stellt die KÜS nun die wichtigsten Informationen auch in einer eigenen App zur Verfügung. Dabei geht es in erster Linie um die Suche nach KÜS-Partnern in der Nähe, aber auch die tagesaktuellen Infos rund um Auto und Verkehr haben eine große Leserschaft. Die KÜS-Apps gibt es für das iPhone und für Smartphones mit dem Betriebssystem Android.
 

Informationen von und über die KÜS bieten ab sofort die Applikationen für das iPhone und die Smartphones mit dem Betriebssystem Android. Die Fachbereiche IT und PPR der KÜS haben für schnellen Zugriff auf die Informationen der Apps und deren entsprechende Aufmachung gesorgt.

So kann man etwa mit dem Feinstaubrechner schnell und unkompliziert, nach Eingabe des Emissionsschlüssels aus den Fahrzeugpapieren und der Wahl der Fahrzeug- und Motorart, die richtige Feinstaubplakette für sein Auto ermitteln. Das ist nicht ganz unwichtig, da momentan mehr und mehr Städte Umweltzonen ausweisen, in die man nur mit entsprechender Plakette hinein darf.

Wer den KÜS-Partner in seiner Nähe sucht, ist mit der KÜS-App ebenfalls auf der sicheren Seite. Im leicht auszuwählenden Umkreis von 10 bis 50 Kilometer kann man per Postleitzahl oder vom eigenen Standort aus den Kontakt zum KÜS-Partner erfahren und dessen Dienste in Anspruch nehmen.

Im Bereich News bringt die KÜS-App adäquat zu den Meldungen auf der Homepage der KÜS aktuelle Informationen rund um Kraftfahrzeug und Verkehr. Fachjournalisten arbeiten für die KÜS in diesem Newsbereich und bieten topaktuell und leserfreundlich aufbereitet Meldungen.

Informationen über die KÜS, zu ihrer Tätigkeit als Kfz-Überwachungs- und Sachverständigenorganisation runden den Inhalt der KÜS-Applikation für iPhone und Smartphones mit Android-System ab. In den entsprechenden Verzeichnissen der jeweiligen Smartphones kann man die KÜS-App kostenlos schnell und unkompliziert herunterladen.

Quelle: Pressedienst KÜS

KÜS: Was tun bei beschädigten Leichtmetallrädern?

 

Wichtiger Unterschied zwischen Reparatur und optischer Radaufbereitung. Reparierte Leichtmetallfelgen am Fahrzeug werden bei der Hauptuntersuchung als erheblicher Mangel gewertet.
Man kann sie noch so schonend behandeln – irgendwann erwischt es die edlen Leichtmetallräder, im tiefen Schlagloch oder am Bordstein, und sie sind beschädigt. Das ist meist sehr ärgerlich und mit hohen Kosten verbunden. Die Frage nach einer Neuanschaffung, einer Reparatur oder optischer Aufbereitung stellt sich. Hierzu gibt es klare Normen und auch gesetzliche Vorschriften, wie die KÜS informiert.

Einer Reparatur, d. h. Eingriffen in das Materialgefüge sowie Wärmebehandlungen und Rückverformungen, erteilte der zuständige Fachausschuss beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bereits 2004 eine klare Absage. Reparierte Felgen dürfen nicht am Fahrzeug in den Verkehr gebracht werden. Sie werden bei der Hauptuntersuchung als „Erheblicher Mangel“ eingestuft.

Unter einer optischen Aufbereitung jedoch versteht man die fachgerechte Wiederherstellung des Rades hinsichtlich optischer Defekte, also nur oberflächlich sichtbarer Makel. Möglichkeiten können hier etwa Polieren, örtliches Anschleifen oder Grundieren und Lackieren sein. Eine optische Aufbereitung ist nur dann erlaubt, wenn die Räder ohne diese Bearbeitung weiterhin genutzt werden könnten, ohne dass dies zu technischen oder rechtlichen Einschränkungen, wie etwa bei der Hauptuntersuchung, führen würde. Wichtig ist auch der Hinweis, dass der Hersteller für seine Produkte eigene verbindliche Bestimmungen und auch Grenzen der Bearbeitung festlegen kann. Vor einer optischen Aufbereitung von Leichtmetallrädern sollte man daher die einschlägigen Herstellerinformationen gründlich durchlesen.

Auch für die optische Aufbereitung gibt es technische Einschränkungen. So dürfen beispielsweise nur gegossene und geschmiedete Räder aufbereitet werden, eine Rundlaufprüfung muss Verformungen im Felgenbett ausschließen, und es darf keinerlei Rissbildung vorhanden sein.

Wärmebehandlung und Rückverformung der Räder sind verboten. Auch darf eine Beschädigung im Grundmetall des Rades nicht tiefer als ein Millimeter sein. Im Bereich der Anlagefläche des Rades, der Bohrungen, am Mittenloch, am Ventilsitz und an den Innenflächen von Speichen und am Felgenbett darf nicht aufbereitet oder lackiert werden.

Wichtig ist auch, dass die Herstellerkennzeichnung und die Typ-Genehmigungszeichen nicht verändert oder beseitigt werden dürfen. Es gibt eine Menge zu beachten, wenn man die optische Aufbereitung von Leichtmetallrädern ins Auge fasst. Ein Ansprechpartner für Fragen hierzu ist der KÜS-Partner.

„Mittels Zertifikaten wird der Anschein der Zulässigkeit von Reparaturen an Leichtmetallrädern erweckt“, so Christoph Diwo, der Technische Leiter der KÜS. Diese bestätigen aber lediglich das Vorhandensein eines Qualitätssicherungssystems in der Reparaturfirma, keinesfalls aber die Zulässigkeit des Verfahrens.

Quelle: Pressedienst Küs

 

 

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